Wichtige Begriffe in der Sanierung
Im Krisen- wie Insolvenzrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine eigene Begrifflichkeit entwickelt, deren Kenntnis notwendige Voraussetzung für ein „Verstehen“ der insolvenzrechtlichen Besonderheiten einer Krise ist.
Die wichtigsten Begriffe werden im folgenden kurz erläutert.
Zu den ein Absonderungsrecht begründenden Rechten gehören z. B. die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, die Hypothek und die Grundschuld. Durch Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert ein Gläubiger nicht nur eine ihm zustehende Forderung, sondern er begründet damit auch seinen Anspruch, in einem Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt zu werden. Wird ein gesicherter Gegenstand der Masse verwertet, so hat der Absonderungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Verwertungserlös unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Nur ein Kostenanteil verbleibt der Masse und den anderen nicht gesicherten Gläubigern.
Die Insolvenzanfechtung ist Ausfluss des im Insolvenzverfahren geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes und wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung nach Eröffnung des Verfahrens bis zu 10 Jahren in die Vergangenheit zurückreichende und bereits abgeschlossene Rechtshandlungen, Geschäfte, Vermögensübertragungen etc. „rückgängig machen“ und von dem Begünstigten die Rückübertragung bzw. Rückzahlung fordern. Voraussetzung ist dabei stets, dass durch die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger in ihren Befriedigungsaussichten insgesamt benachteiligt worden sind.
Das Aussonderungsrecht ist das Recht, vom Insolvenzverwalter die Herausgabe eines nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Vermögenswertes zu verlangen.
Ein dingliches Recht ist das einer Person zustehende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dieses Recht wirkt gegenüber jedermann und ist daher ein absolutes Recht. Dazu gehören das Eigentum, aber auch Sicherungsrechte an einem Gegenstand oder einem Recht. Demgegenüber wirkt ein persönliches Recht, z. B. ein Zahlungsanspruch, nur zwischen den Vertragsparteien.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund für die Eröffnung des Verfahrens, der nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann. Ist Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, kann sich der Schuldner unter den „Schutz“ des Insolvenzrechts stellen und in diesem Rahmen eine Sanierung des Unternehmens betreiben. Dazu muss er konkret darlegen, dass in absehbarer Zeit (bis zu einem Jahr im Voraus) der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht. Eine Insolvenzantragspflicht begründet die „lediglich“ drohende Zahlungsunfähigkeit nicht.
Die Eigenverwaltung ist eine besondere Verfahrensart in der Insolvenzordnung, die einen Anreiz geben soll, schon frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Vermögen und führt das Unternehmen weiterhin. Er steht unter der Aufsicht eines Sachwalters, agiert aber als Unternehmensleiter. (Vgl. auch vorläufige Eigenverwaltung).
Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Insolvenzgericht an, dass das Vermögen des Schuldners den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen wird; das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung bedeutet eine Zäsur für den Handlungsspielraum sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger.
Der Gläubigerausschuss ist ein wichtiges gewähltes Vertretungsorgan der Gläubigerversammlung und ein Gremium ähnlich dem Aufsichtsrat. Der Ausschuss soll den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit unterstützen und kontrollieren.(Vgl. auch vorläufiger Gläubigerausschuss).
Die Gläubigerversammlung ist das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung, ähnlich einer Hauptversammlung. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit über alle wichtigen Verfahrensfragen.
Der Insolvenzantrag ist Voraussetzung für die Einleitung eines jeden Insolvenzverfahrens. Er kann entweder als sog. Eigenantrag vom Schuldner oder als sog. Fremdantrag von einem Gläubiger gestellt werden.
Das Insolvenzgeld sichert die bestehenden Lohn- und Gehaltsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend für maximal drei Monate vor der Insolvenzeröffnung (bzw. der Abweisung mangels Masse).
Das Insolvenzgericht ist zuständig für ein Insolvenzverfahren und gem. § 2 Abs. 1 InsO regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Landgericht seinen Sitz hat bzw. der Schuldner seiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. In einigen Bundesländern ist die Zuständigkeit stärker als in anderen konzentriert.
Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger des Schuldners, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter persönlicher Vermögensanspruch zusteht, soweit sie nicht über ein gesichertes Recht verfügen. Sie sind die sog. einfachen oder ungesicherten Gläubiger, die im Ergebnis nach der Erfüllung der bevorzugten Ansprüche in Höhe einer Quote Befriedigung auf ihrer Forderung erhalten.
Der Insolvenzplan bietet als gesetzlich vorgesehene Abwicklungsvariante die Möglichkeit, die Gläubigerbefriedigung flexibel und individuell zu gestalten. Nut mithilfe eines Insolvenzplans kann – neben der Sanierung des Geschäftsbetriebes – auch das Unternehmen als Rechtsträger erhalten werden.
Die Insolvenzstraftaten bezeichnen einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (§§ 283 ff. StGB), der typische Handlungsweisen im Rahmen der Krise eines Unternehmens unter Strafandrohung stellt. Dazu gehört z. B. der Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht sowie die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.
Die Insolvenzverschleppung bezeichnet den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO, der die verzögerte Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (insbesondere GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert.
Eine juristische Person ist eine rechtlich geregelte Organisation, der die Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt. Dazu gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder etc.) und des Privatrechts (Vereine, Kapitalgesellschaften etc.). Die juristischen Personen können zwar Träger von Rechten sein, aktiv aber nur durch ihre sog. organschaftlichen Vertreter handeln.
Die Masse ist die Bezeichnung für das pfändbare, verwertbare Vermögen des Schuldners in einem Insolvenzverfahren.
Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren privilegierte Gläubiger, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse haben.
Masseverbindlichkeiten sind die durch das Verfahren entstehenden Kosten und die Verbindlichkeiten, die im Zuge der Abwicklung des Insolvenzverfahrens notwendigerweise anfallen. Die Berechtigten solcher Ansprüche nennt man Massegläubiger.
Eine natürliche Person ist der Mensch, auf den die Rechtsordnung z. B. in § 1 BGB grundsätzlich abstellt und dessen Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt. Natürliche Personen können als Unternehmer und als selbstständig oder freiberuflich tätige Unternehmer ein Insolvenzverfahren durchlaufen und Restschuldbefreiung erlangen. Sie trifft jedoch keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht.
Organschaftliche Vertreter vertreten eine juristische Person im Rechtsverkehr, da diese als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist. Dazu gehört z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG.
Siehe Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ein Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes mit einer qualifizierten Hochschulausbildung, der ihm gesetzlich besonders zugewiesene Aufgaben wahrnimmt. Große Teile des Insolvenzverfahrens werden von ihm eigenverantwortlich und selbstständig abgewickelt.
Das Regelinsolvenzverfahren ist das regelmäßig auf Unternehmen, Unternehmer, Selbständige etc. anzuwendende Verfahrensrecht nach den §§ 1 ff. InsO. Es wird auch als Unternehmensinsolvenzverfahren bezeichnet, um es von dem Sonderverfahren der Privatinsolvenz abzugrenzen.
Die Restschuldbefreiung ist die dem redlichen Schuldner (natürliche Person) gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Obliegenheiten über eine Frist von regelmäßig 3-6 Jahren von den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden zu befreien. Die Restschuldbefreiung kann im Rahmen eines Insolvenzplans u. U. in kürzerer Zeit erlangt werden.
Der (vorläufige) Sachwalter übernimmt bei der Eigenverwaltung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion, überwacht den eigenverwaltenden Schuldner und hat weniger weitreichende Kompetenzen als ein Insolvenzverwalter.
Als außergerichtliche Sanierung bezeichnet den Versuch einer Krisenbewältigung durch eine Übereinkunft bzw. einen Vergleich mit allen Gläubigern eines Schuldners. Zur Vermeidung negativer Publizität wird dies in der Praxis vielfach versucht, scheitert aber nicht selten, dass diese Form der Sanierung der Zustimmung aller Gläubiger bedarf. Auch ein einzelner Gläubiger (sog. Akkordstörer) kann das gesamte Sanierungskonzept zum Scheitern bringen.
Die gerichtliche Sanierung bezeichnet eine Sanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts. Anders als bei der außergerichtlichen Sanierung kann diese auch mit einer Mehrheit (ohne Einstimmigkeit) durchgesetzt werden.
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung, deren Einleitung nur möglich ist, wenn das Unternehmen „lediglich“ drohend zahlungsunfähig ist. Die strengen Anforderungen müssen durch eine sachverständige Bescheinigung bestätigt werden. Dem Schuldner wird eine Frist von 90 Tagen eingeräumt, um einen konsensfähigen Insolvenzplan vorzulegen.
Der Treuhänder zieht im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen im „letzten“ Verfahrensabschnitt, der sog. Wohlverhaltensphase, die pfändbaren Einkommensanteile ein, nimmt evtl. von Todes wegen erhaltenes Vermögen zur Hälfte an und verteilt die Gelder bis zur Entscheidung über die beantragten Restschuldbefreiung an die Gläubiger.
Die Überschuldung ist eine Unternehmenssituation, bei der festgestellt wird, dass das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Überschuldung ist, neben der Zahlungsunfähigkeit, Eröffnungsgrund für die Insolvenz juristischer Personen. Die gesetzliche Regelung ist derzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden, der Anwendungsbereich ist daher äußerst gering.
Siehe Regelinsolvenzverfahren.
Der Begriff des Verbrauchers hat im Rahmen der InsO eine andere Bedeutung als in § 13 BGB. Zu den Verbrauchern im Sinne der InsO gehören auch Personen, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Die Verbraucherinsolvenz bezeichnet das dreistufige Privatinsolvenzverfahren für nicht bzw. ehemals unternehmerisch tätige Personen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen und bietet für natürlicher Personen die Möglichkeit eines finanziellen Neustarts nach regelmäßig 3-6 Jahren (ab Eröffnung).
Der vorläufige Gläubigerausschuss ist ein bereits im Eröffnungsverfahren eingesetztes Gremium, das insbesondere im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung die Interessen der Gläubiger. Der Ausschuss muss in der Besetzung repräsentativ alle Gläubigergruppen abbilden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Antragstellung und vor der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung vom Gericht mit „starken“ oder aber „schwachen“ Kompetenzen eingesetzt. Soll das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung sichern und ggf. das Unternehmen fortführen. Er hat deutlich erweiterte, an die Person des späteren Insolvenzverwalters angenäherte Befugnisse und ist regelmäßig mit diesem personenidentisch. Er wird daneben regelmäßig als Sachverständiger für das Insolvenzgericht bestellt und hat als solcher ein Gutachten über das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen, die voraussichtliche Höhe der Insolvenzmasse, die Fortführungsaussichten des Unternehmens etc. zu erstellen.
Die Wohlverhaltensphase bezeichnet den Zeitraum nach Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrensüber das Vermögen natürlicher Personen.
Die Zahlungsunfähigkeit bezeichnet die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie kommt aufgrund nicht nur vorübergehender, mangelnder Liquidität zustande und ist gegeben ab 10 % Unterdeckung im Bereich der fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel, wenn die Phase länger als drei Wochen andauert. Vorübergehende Zahlungsstockungen (regelmäßig maximal bis zu 3 Wochen) führen nicht notwendigerweise auch zur Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begründet eine Vielzahl von Handlungspflichten und erhöhten Haftungsrisiken. Eine vorwerfbare Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Insolvenzverschleppung (siehe dort) strafbar, wenn der Schuldner eine juristische Person ist.